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Dienstag 29.November 2011
Kategorie: Aktuelles

Ergebnisprotokoll Berufbildungsausschuss


Ergebnisprotokoll zur Tagung der Gesellenprüfungsausschüsse in Essen am 04. November 2011 zum Thema:

Durchführung der Gesellenprüfung im Fotografenhandwerknach der Ausbildungsverordnung vom 12. Mai 2009

An der Tagung haben 32 Mitglieder von 14 Gesellenprüfungsausschüssen teilgenommen. Sie wurden von Bundesinnungsmeister Hans Starosta und vom Gastgeber dem Obermeisterder Innung Essen: Detlef Bartsch begrüßt.

Der Vorsitzende des Berufsbildungsausschusses Peter A. Schindler, der die Tagung vorbereitethatte, führte durch die anstehenden Themen und moderierte den lebhaften Erfahrungsaustausch. In 8 Kammerbereichen hatten im Sommer 2011 die ersten Prüfungen nach der Verordnungvon 2009 stattgefunden. Die Herren Bartsch (Essen), Hens (Münster), Graggo (Regensburg) und Krause (Schwaben) berichteten anhand praktischer und schriftlicher Beispiele von ihren Erfahrungen mit der Prüfung nach der neuen Verordnung.

Gesellenprüfung – Prüfungsstücke
Aus gegebenem Anlass ist es erforderlich daraufhinzuweisen, dass die vom BBA vorgegeben Themen für die Prüfungsstücke a) und b) nicht komplett an die Prüflinge weitergegebenwerden sollen. Der gesamte „Pool“ ist nur für den PA zur Auswahl gedacht.

Besonders engagiert wurde über die Durchführung des Prüfungsstückes c) diskutiert. Neuwar hier die Einführung der „Präsentation“. Diejenigen, die schon Erfahrung mit der Prüfung nach der neuen Verordnung hatten, berichteten von keinen nennenswerten Problemen. Auch die vorgesehene Zeit von 15 Min. für die Präsentation war unproblematisch. Man einigte sich darauf, dass die Präsentation im Wesentlichen mündlich erfolgen soll. Der Prüfling soll dabei Zusammenhänge darstellen, die zur Lösung der Aufgabe geführthaben und auf Verständnisfragen der Prüferinnen und Prüfer antworten. Es wurde daraufhingewiesen, dass die Präsentation keine „mündliche Prüfung“ sei. In einer Powerpoint-Präsentation kann mit Bildern über die Entstehung des Prüfungsstückes informiert werden aber zum Thema der Aufgabe eine eigenständige Bildpräsentation anzufertigen, soll nicht Inhalt der Präsentation sein.

Die Möglichkeit, zur Aufgabe c) Grundthemen vorzugeben, wie es ein Prüfungsausschuss praktiziert, wurde von allen Beteiligten abgelehnt. Dem Prüfling soll, wie es der Verordnungsgeber gewollt hat, ohne Vorgaben zu einem eigenen Thema eine Konzeption entwickeln sowie diese umsetzen und präsentieren. Die Prüfungsausschüsse sollen von dem Recht Gebrauch machen, sich von den Ausbilderinnen und Ausbildern schriftlich bestätigen zu lassen, dass der Prüfling, die Prüfungsstücke selbständig und im vorgesehen Zeitraum angefertigt hat.

Zum Thema: „nichterbrachte Prüfungsleistungen“ gab der Vorsitzende nachstehendeInformation:

ALT: In der Verordnung von 1997 wurden die Noten des Gesellenstücks und der Arbeits proben der Bewertung mit jeweils gleichen Anteilen in der Note für die praktische Prüfung zusammengeführt. Daraus ergab sich, dass bei einer nicht erbrachten Leistung in einem der beiden Bestandteileder praktischen Prüfung (0 Punkte) und Erreichen der Höchstpunktzahl in dem anderen Teil der praktischen Prüfung (100 Punkte), der praktische Teil der Gesellenprüfungmit 50 Punkten = ausreichend als bestanden galt.

NEU : In der Verordnung von 2009 gelten die beiden Teile der praktischen Prüfung: Ausführung fotografischer Aufträge (Gesellenstück) und Anwendung fotografischer Prozesse (Arbeitsaufgabe) der früheren Arbeitsprobe, als zwei in der Bewertung voneinander unabhängige Prüfungsbereiche. In § 7 Absatz (8) der Verordnung von 2009 unter 4. steht: „ Die Gesellenprüfung ist bestanden,wenn die Leistungen in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind. Daraus ergibt sich: wird ein Prüfungsbereich aufgrund nicht erbrachter Leistung mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden und die nichterbrachte Leistung in diesem Prüfungsbreich muss wiederholt werden.

Der Vorsitzende verteilte einen Bewertungsbogen, den Prüfungsausschüsse bei der Bewertung von Prüfungsstücken nutzen können.

Gesellenprüfung – Arbeitsaufgabe
Auch hierzu haben einige Kollegen Beispiele aus der Sommerprüfung 2011, nach der neuen Verordnung vorgestellt. Sie berichteten von erhöhtem Arbeits- und Zeitaufwand gegenüber der Durchführung der Arbeitsprobe nach der alten Verordnung. Da der Prüfungsbereich: „Anwendung fotografischer Prozesse“ (die Arbeitsaufgabe) mit mindestens „ausreichend“ bestanden werden muss (Sperrfachregelung), sprachen sich die Teilnehmer dafür aus, sowohl das Arbeitsergebnis als auch die Vorgehensweise während des Arbeitsvorganges in die Bewertung einzubeziehen.
Da der Bundesverband (BBA) für die Erstellung der Arbeitsaufgabe keine Themen vorgibt, müssen die Prüfungsausschüsse diese, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten vor Ort, selbst erstellen. Beim Festlegen der Aufgabe für einen Prüfling, der im Schwerpunkt: Wissenschaftsfotografie geprüft werden muss, empfiehlt sich, zuvor Rücksprache mit der Ausbilderin / dem Ausbilder zu nehmen. Der Vorsitzende verteilte einen Bewertungsbogen, den Prüfungsausschüsse bei der Bewertung der Arbeitsaufgaben nutzen können.

Gesellenprüfung – Schriftlicher Teil
Hierzu wurden nach der Durchführung der Sommerprüfung 2011 unterschiedliche Erfahrungen mitgeteilt. So gaben einige Lehrer an, mit der Erstellung „praxisbezogener Aufgaben“zunächst Erfahrung sammeln zu müssen. Andere wieder hatten damit überhaupt kein Problem und eher ein Zuviel an Aufgaben für die Prüfung erarbeitet. Hier wäre eine engere Zusammenarbeit von Lehrern und Praktikern sowohl bei der Erstellung als auch der Bewertung der Aufgaben mit Sicherheit eine gute Lösung.

Zwischenprüfung – Arbeitsaufgabe
Auch hierzu wurde ein Bewertungsbogen, den Prüfungsausschüsse bei der Bewertung der Arbeitsaufgaben nutzen können, verteilt. Da für Prüfungsausschüsse keine Verpflichtung besteht, die erzielten Ergebnisse für Leistungen in der Zwischenprüfung dem Prüfling in Form eines Zeugnisses schriftlich mitzuteilen und einige Kammern aus diesem Grund auch keine Zeugnisformulare vorhalten, können die Ausschüsse bei Bedarf auf ein Formular zurückgreifen, das ebenfalls an die Teilnehmer verteilt wurde. Es trägt die Bezeichnung: „Bescheinigung über die erzielten Einzelleistungen in der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Fotograf / Fotografin“

Zum Abschluß des Treffens wurden die Teilnahmebedingungen zum PLW (Praktischer Leistungswettbewerb) erörtert und festgelegt, daß zur Teilnahme am PLW die Arbeiten aus dem Prüfungsbereich: Anwendung fotografischer Prozesse - Arbeitsaufgabe nicht eingereicht werden sollen. Ganz besonders wichtig zur Bewertung im PLW auf Landes- und Bundesebene sei es jedoch, dass den Prüfungsstücken unbedingt die Aufgabenstellung und das Bildkonzept beigefügt sind, da sonst eine neuerliche Bewertung nicht durchgeführt werden kann.

Hans Starosta regte an, darüber nachzudenken, ob es nicht in Zukunft besser sei, nicht, wie bisher, die Prüfungsstücke aus der Gesellenprüfung erneut zu bewerten, sondern zumindest die Landessieger separat mit neu zu erstellenden Arbeiten nach neuen Aufgabenstellungen in den Bundeswettbewerb zu schicken. Über diesen Denkanstoß wurde zum Schluss der Veranstaltung diskutiert.

Nach sehr reger Teilnahme aller Anwesenden an allen Themen, die die Durchführung der Gesellenprüfung nach der Verordnung von 2009 betrafen, konnte der Bundesinnungsmeister die Sitzung, mit einem Dank an die Teilnehmer, um 16.30 Uhr schließen.

Peter A. Schindler
Vorsitzender BBA / CV